Schwerbehinderung: 197 Euro Mehrbedarf im Monat stehen Schwerbehinderten zu

Schwerbehinderung: 197 Euro Mehrbedarf im Monat stehen Schwerbehinderten zu

In Deutschland verzichten Monat für Monat tausende Menschen mit Behinderung auf Geld, das ihnen nachweislich zusteht – aus Unwissenheit, aus Scham oder schlicht, weil niemand sie rechtzeitig über ihre Ansprüche aufgeklärt hat. Der sogenannte Mehrbedarf für behinderte Grundsicherungsempfänger nach Paragraph 21 Absatz 4 des Sozialgesetzbuches II kann monatlich bis zu 197 Euro zusätzlich zum regulären Regelsatz ausmachen. Doch wer glaubt, dass allein der Schwerbehindertenausweis mit einem hohen Grad der Behinderung über die Auszahlung entscheidet, liegt grundlegend falsch.

Der Sozialrechtsexperte Dr. Anhalt vom Portal Gegen Harz schlägt nun Alarm und räumt mit einem der hartnäckigsten Irrtümer im deutschen Sozialrecht auf. Seit dem 1.

Juli firmiert das ehemalige Bürgergeld offiziell als Grundsicherungsgeld – und genau dieser Systemwechsel sorgt aktuell für erneute Verunsicherung bei den Betroffenen. Der Mehrbedarf für Behinderte, der in den sozialen Medien gerade wieder verstärkt kursiert, ist jedoch keineswegs eine neue Leistung: Er existierte bereits im Bürgergeld, davor bei Hartz IV und reicht in seinen Grundzügen noch weit länger zurück.

Bei der vielgenannten Zahl von 197 Euro handelt es sich allerdings um eine gefährliche Vereinfachung, wie der Experte klarstellt. Sie ist kein fester Betrag, sondern das Ergebnis einer einfachen Rechnung: Das Gesetz schreibt vor, dass Menschen mit Behinderung unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschlag von 35 Prozent des maßgeblichen Regelbedarfs erhalten. Bei einem alleinstehenden Leistungsbezieher des Grundsicherungsgeldes liegt dieser Regelbedarf aktuell bei 563 Euro – und 35 Prozent davon ergeben tatsächlich 197,05 Euro.

Daraus entstand die populäre Bezeichnung des 197-Euro-Zuschlags.

Die Höhe variiert jedoch erheblich je nach Lebenssituation. Volljährige Partner, deren Regelbedarf auf 506 Euro festgesetzt ist, können lediglich mit 177,10 Euro monatlich rechnen. Bei jungen Erwachsenen, die ebenfalls Grundsicherungsgeld beziehen, fällt der Zuschlag noch einmal spürbar geringer aus.

Der Experte rät deshalb dringend dazu, den eigenen Bescheid genau zu prüfen: Entscheidend ist die individuelle Regelsatzhöhe, nicht die pauschale Kommunikation von 197 Euro, die in sozialen Netzwerken häufig die Runde macht.

Grundsätzlich gilt: Die hier diskutierte Leistung betrifft ausschließlich das Grundsicherungsgeld für erwerbsfähige Personen nach dem Sozialgesetzbuch II. Menschen, die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch XII beziehen, unterliegen einem vollständig anderen Rechtsrahmen – mit eigenen Regelungen und anderen Voraussetzungen. Diese Unterscheidung wird in der öffentlichen Diskussion regelmäßig vermischt, führt aber in der Praxis zu erheblichen rechtlichen Konsequenzen.

Nun aber zum eigentlichen Kern des Problems: Wer in der Annahme lebt, der Schwerbehindertenausweis mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 sei das Ticket zu dieser Zusatzzahlung, wird von der Rechtslage kalt erwischt. Dr. Anhalt macht unmissverständlich klar, dass Paragraph 21 Absatz 4 SGB II keinerlei bestimmten Grad der Behinderung voraussetzt.

Es kann sogar der Fall eintreten, dass ein Mensch mit einem Grad der Behinderung von 100 vollständig leer ausgeht, während ein anderer mit lediglich 30 oder 40 Grad der Behinderung den Zuschlag erhält.

Der Schwerbehindertenausweis ist damit weder Eintrittskarte noch Sperre – er hat für diesen speziellen Mehrbedarf schlichtweg keine entscheidende Funktion. Das überrascht viele Betroffene, die jahrelang davon ausgegangen sind, ihr Ausweis sei das maßgebliche Dokument. Die eigentliche Voraussetzung liegt an völlig anderer Stelle und hängt unmittelbar mit den Bedingungen des Grundsicherungsgeldbezugs zusammen.

Denn Grundsicherungsgeld nach SGB II erhalten nur Personen, die als erwerbsfähig gelten – das heißt, sie müssen mindestens drei Stunden pro Tag unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes einer Erwerbstätigkeit nachgehen können.

Genau hier setzt die entscheidende Regelung an: Der Zuschlag von 35 Prozent wird nur dann gewährt, wenn eine Behinderung vorliegt und die betroffene Person zugleich an einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben teilnimmt. Der bloße Besitz eines Behindertenausweises genügt nach ständiger Rechtsprechung und Verwaltungspraxis nicht. Die Teilhabemaßnahme muss zudem bereits tatsächlich begonnen haben – eine bloße Bewilligung oder ein Zusagebescheid reichen für den Anspruch nicht aus.

Diese Hürde führt in der behördlichen Praxis immer wieder zu Ablehnungen.

Welche Maßnahmen konkret zählen, hat der Gesetzgeber in den Durchführungsbestimmungen festgelegt. An erster Stelle stehen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, die berufsbezogene Qualifizierungsmaßnahmen umfassen. Ein klassisches Beispiel ist die berufliche Rehabilitation, die genau darauf ausgerichtet ist, Menschen mit Behinderung den Wiedereinstieg ins Arbeitsleben zu ermöglichen.

Auch geförderte Maßnahmen des Integrationsfachdienstes können den Anspruch begründen, sofern sie den rechtlichen Vorgaben entsprechen und wegen der Behinderung der Person zugewiesen wurden.

Bemerkenswerterweise kann sogar eine Arbeitsgelegenheit des Jobcenters – im Volksmund Ein-Euro-Job genannt – den Zuschlag auslösen, wenn sie wegen der Eigenschaft als behinderter Mensch aufgenommen wird. Voraussetzung ist in jedem Fall ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Behinderung und der konkreten Maßnahmezugehörigkeit. Ohne diesen Bezug zur Behinderung greift die Sonderregelung nicht.

Die Abgrenzung ist in der Praxis jedoch alles andere als einfach und beschäftigt regelmäßig die Sozialgerichte.

Ebenso wichtig ist die Negativliste: Allgemeine Maßnahmen zur Arbeitsförderung, die sich an alle Arbeitsuchenden richten und keinen spezifischen Behinderungsbezug aufweisen, scheiden für den Mehrbedarf in der Regel aus. Eine reine Beratung oder eine schlichte Arbeitsvermittlung durch das Jobcenter begründet keinen Anspruch auf den Zuschlag. Das Gesetz schließt zudem ausdrücklich Ausbildungs- und berufsvorbereitende Maßnahmen von dieser Leistung aus – ein Detail, das selbst Fachleute gelegentlich übersehen.

Für die Betroffenen bedeutet das in der Praxis eine genaue Prüfung ihres individuellen Maßnahmeplans. Wer eine Maßnahme besucht, die nicht unter die gesetzlichen Voraussetzungen des Paragraph 21 Absatz 4 SGB II fällt, erhält trotz Behinderung und trotz Teilnahme keinen Cent zusätzlich. Die Dokumentation der Maßnahme und ihrer Inhalte wird damit zu einem entscheidenden Faktor für die Durchsetzung des Anspruchs.

Sozialberater empfehlen, bereits zu Beginn einer Maßnahme deren rechtliche Einordnung klären zu lassen.

Von besonderer Bedeutung ist die zeitliche Komponente der Leistung. Der Zuschlag beginnt zwar erst mit dem tatsächlichen Start der Maßnahme, endet aber nicht automatisch mit deren Abschluss. Das Gesetz erlaubt eine Weiterzahlung für bis zu drei Monate in einer sogenannten Übergangszeit – beispielweise bei einem unmittelbar bevorstehenden Jobwechsel.

Allerdings handelt es sich hierbei um eine Ermessensleistung: Die Weiterzahlung muss ausdrücklich beantragt werden, und der Antrag muss begründen, warum der Mehrbedarf auch nach Ende der Maßnahme weiterhin notwendig ist.

Diese Übergangsregelung ist in der Bevölkerung kaum bekannt und wird selbst von erfahrenen Sozialberatern häufig übersehen. Dabei kann sie in einer sensiblen Phase des beruflichen Umbruchs existenzielle Bedeutung entfalten. Wer den Antrag auf Weiterzahlung versäumt, verliert den Anspruch ersatzlos – eine spätere rückwirkende Bewilligung scheitert dann regelmäßig an der fehlenden Antragstellung.

Das Jobcenter ist nicht verpflichtet, eigeninitiativ auf diese Möglichkeit hinzuweisen, auch wenn eine solche Information wünschenswert wäre.

Betroffene können ihren aktuellen Bescheid selbst auf einen möglichen Anspruch überprüfen. Entscheidend ist der Blick in den Berechnungsbogen, der jedem Bescheid beigefügt ist. Dort muss in der Zeile Mehrbedarf nach Paragraph 21 Absatz 4 SGB II der entsprechende Betrag aufgeführt sein.

Fehlt diese Zeile vollständig oder ist der ausgewiesene Zeitraum auffällig knapp bemessen, sind Nachforschungen dringend geboten. Das Jobcenter sollte dann umgehend mit einer schriftlichen Bestätigung der Maßnahme und einem Nachweis der tatsächlichen Teilnahme kontaktiert werden.

Ein gesonderter Antrag für den Mehrbedarf ist gesetzlich nicht vorgesehen – der Anspruch ist im Antrag auf Grundsicherungsgeld bereits enthalten. Dennoch empfehlen Rechtsanwälte, alle relevanten Vorgänge schriftlich festzuhalten und die Teilnahme an der Maßnahme ausführlich zu dokumentieren. Diese Unterlagen sind im Streitfall die einzige Möglichkeit, den Anspruch belastbar nachzuweisen.

Wer gegen einen ablehnenden Bescheid vorgehen will, hat nach dessen Zustellung genau einen Monat Zeit für einen Widerspruch – eine Frist, die unbedingt eingehalten werden muss.

Doch selbst wer diese Frist versäumt hat, ist nicht zwangsläufig chancenlos. Der Sozialrechtsexperte verweist auf einen häufig unterschätzten Rettungsanker: den Überprüfungsantrag nach Paragraph 44 des Sozialgesetzbuches X. Mit diesem Instrument kann auch ein bereits bestandskräftig gewordener Bescheid erneut aufgerollt werden, wenn sich herausstellt, dass das Recht unrichtig angewandt wurde.

Dies eröffnet eine Rückwirkung von bis zu einem Jahr – ein Zeitraum, in dem sich schnell erhebliche Nachzahlungen ansammeln können.

Die Voraussetzungen für den Überprüfungsantrag sind allerdings streng und erfordern eine sorgfältige juristische Begründung. Zudem gilt: Je später der Antrag gestellt wird, desto kürzer ist der Zeitraum, für den rückwirkend Geld ausgezahlt werden kann. Zögern ist also kontraproduktiv – wer einen möglichen Anspruch vermutet, sollte umgehend aktiv werden.

Das Jobcenter ist verpflichtet, den Antrag zu bearbeiten und eine neue Entscheidung zu treffen. Lehrkräfte, Ärzte und Sozialarbeiter können bei der Formulierung unterstützen, auch wenn eine anwaltliche Begleitung nicht zwingend erforderlich ist.

Die gesellschaftliche Dimension des Problems ist erheblich: Nach Schätzungen von Sozialverbänden schöpfen nur die wenigsten anspruchsberechtigten Menschen mit Behinderung den ihnen zustehenden Mehrbedarf tatsächlich aus. Gründe dafür sind mangelnde Information, bürokratische Hürden und die weit verbreitete Fehlvorstellung, der Schwerbehindertenausweis allein sei das entscheidende Kriterium. Aufklärung ist daher dringend erforderlich – gerade weil die Leistung nicht automatisch ausgezahlt wird, sondern an Bedingungen geknüpft ist, die außerhalb der Fachwelt kaum jemand kennt.

Die rechtlichen Grundlagen sind komplex, aber nicht undurchdringlich. Das Zusammenspiel von Behinderung und Teilhabemaßnahme wird im Gesetzestext präzise beschrieben und durch die Rechtsprechung der Sozialgerichte weiter ausdifferenziert. Für die Betroffenen vor Ort zählt am Ende vor allem eines: der konkrete Blick auf den eigenen Bescheid und die konsequente Durchsetzung ihrer Rechte.

Angesichts steigender Lebenshaltungskosten kann der monatliche Zuschlag für viele Haushalte den Unterschied zwischen finanzieller Not und einem halbwegs erträglichen Alltag bedeuten.

Das Bundessozialgericht hat in mehreren Grundsatzurteilen klargestellt, dass die Anforderungen an den Nachweis der Behinderung im Sinne des Paragraph 21 Absatz 4 SGB II nicht überspannt werden dürfen. Eine anerkannte Behinderung nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch ist zu Grunde zu legen, auch wenn sie nicht in einem Schwerbehindertenausweis dokumentiert ist. Die Feststellung des Versorgungsamtes oder eine gleichwertige ärztliche Bescheinigung können ausreichen.

Diese Rechtsprechung gibt vielen Betroffenen Hoffnung, deren Behinderung zwar ärztlich attestiert, aber nie formal festgestellt wurde.

Die Praxis zeigt jedoch, dass die Jobcenter in vielen Fällen übervorsichtig agieren und Anträge ablehnen, obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen eindeutig erfüllt sind. Ein Widerspruch lohnt sich in diesen Fällen fast immer – die Erfolgsquote vor den Sozialgerichten ist hoch, wenn die erforderlichen Nachweise vollständig vorliegen. Die Kosten des Verfahrens trägt in der ersten Instanz grundsätzlich die Behörde, was das Risiko für die Betroffenen erheblich reduziert.

Zusätzlich können Beratungsstellen der Wohlfahrtsverbände kostenfreie Unterstützung anbieten.

Ein besonders heikler Punkt ist die Übergangszeit nach dem Ende einer Maßnahme. Viele Betroffene wissen nicht, dass sie ausdrücklich die Weiterzahlung beantragen müssen, und nehmen stillschweigend an, der Zuschlag werde entfallen. Dabei kann der Mehrbedarf für weitere drei Monate gewährt werden – vorausgesetzt, der Antrag wurde rechtzeitig gestellt und begründet.

Diese Frist ist identisch mit der Schonfrist, die der Gesetzgeber für den Übergang in ein neues Beschäftigungsverhältnis vorsieht. Der nahtlose Übergang von der Maßnahme in ein Arbeitsverhältnis wird damit finanziell abgefedert.

Die Beratungspraxis zeigt außerdem, dass viele Menschen mit Behinderung gar nicht wissen, dass sie als erwerbsfähig eingestuft sind und damit überhaupt dem Rechtskreis des SGB II unterfallen. Gerade bei sogenannten Rehabilitation mit hohem Unterstützungsbedarf ist die Frage der Erwerbsfähigkeit nicht selten umstritten. Wer erst einmal in die Grundsicherung nach SGB XII – also der Alters- und Erwerbsminderungsgrundsicherung – abgeschoben wird, verliert automatisch den Zugang zum hier diskutierten Mehrbedarf.

Die Rechtskreiswahl ist damit von existenzieller Bedeutung und sollte niemals dem Zufall überlassen werden.

Die öffentliche Wahrnehmung des Themas wird zusätzlich von irreführenden Zahlen in sozialen Netzwerken verzerrt. Die pauschale Kommunikation von 197 Euro suggeriert eine Einheitlichkeit, die es in der Rechtsrealität nicht gibt. Auch innerhalb derselben Bedarfsgemeinschaft können unterschiedliche Mehrbedarfe entstehen, wenn etwa ein Partner der Behindertenmaßnahme folgt und der andere nicht.

Die Erstellung einer präzisen Berechnung erfordert daher stets die Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls. Pauschale Auskünfte, wie sie in Foren und Videos häufig gegeben werden, können eine individuelle Beratung nicht ersetzen.

Die Verantwortung der Politik ist in diesem Zusammenhang ebenfalls angesprochen: Seit Jahren fordern Behindertenverbände eine Vereinfachung der Zugangsvoraussetzungen und eine Entkopplung des Mehrbedarfs von der Teilnahme an spezifischen Maßnahmen. Die Forderung lautet, dass allein die Behinderung und die dadurch bedingten Mehrbedarfe im täglichen Leben den Zuschlag auslösen sollten – unabhängig von der Teilnahme an einer arbeitsfördernden Maßnahme. Bislang ist die Bundesregierung dieser Forderung nicht nachgekommen, obwohl die finanzielle Belastung für Menschen mit Behinderung unbestritten höher ist als für Nichtbehinderte.

Bis zu einer solchen Gesetzesänderung müssen Betroffene mit den bestehenden Regelungen arbeiten. Das bedeutet im Klartext: Wer die Voraussetzungen erfüllt, muss aktiv werden, Bescheide prüfen lassen und gegebenenfalls Widerspruch einlegen. Die Erfahrung der letzten Jahre zeigt, dass Behördenentscheidungen nicht in Stein gemeißelt sind – viele Fehlentscheidungen werden in Widerspruchsverfahren oder vor Gericht korrigiert.

Entscheidend ist allerdings die Einhaltung von Fristen: Ein Monat für den Widerspruch, die unverzügliche Antragstellung bei der Überprüfung nach Paragraph 44 SGB X und die sorgfältige Dokumentation aller Schritte.

Der Überprüfungsantrag nach Paragraph 44 SGB X ist dabei ein besonders wirksames Werkzeug, das in der öffentlichen Wahrnehmung immer noch weitgehend unbekannt ist. Damit können selbst Jahre alte Bescheide rückwirkend korrigiert werden, sofern die damalige Entscheidung dem geltenden Recht widersprach. Für Menschen mit Behinderung, die in der Vergangenheit zu Unrecht keinen Mehrbedarf erhalten haben, eröffnet dies die Chance auf Nachzahlungen – allerdings nur für einen Zeitraum von maximal einem Jahr vor Antragstellung.

Auch hier gilt: Jeder Monat des Zögerns reduziert den möglichen Nachzahlungsbetrag.

Die Sozialgerichte haben in der jüngeren Vergangenheit mehrfach entschieden, dass die Jobcenter bei der Prüfung des Mehrbedarfs nach Paragraph 21 Absatz 4 SGB II nicht das Vorliegen eines Schwerbehindertenausweises verlangen dürfen. Maßgeblich ist allein die Behinderung im rechtlichen Sinne, die auch durch andere Nachweise belegt werden kann. Diese Rechtsprechung hat die Position der Betroffenen erheblich gestärkt und macht deutlich, dass die Verwaltungspraxis der gesetzlichen Rechtslage häufig hinterherhinkt.

Ein Grund mehr, sich gegen behördliche Ablehnungen zur Wehr zu setzen.

Für die Zukunft bleibt zu hoffen, dass die angekündigte Reform des Grundsicherungsrechts auch den Mehrbedarf für Menschen mit Behinderung in den Blick nimmt. Der Koalitionsvertrag der Regierung enthält immerhin das Bekenntnis, die Teilhabe von Menschen mit Behinderung am Arbeitsleben zu stärken. Ob daraus konkrete Verbesserungen beim Zuschlag resultieren, ist jedoch offen.

Bis dahin gilt es, das bestehende Recht konsequent auszuschöpfen – und diejenigen zu unterstützen, die ihre Ansprüche nicht kennen oder nicht durchsetzen können. Nur so lässt sich verhindern, dass weiterhin Monat für Monat Geld auf dem Amt liegen bleibt, das den Betroffenen zusteht.