Rente mit 63: Das gilt jetzt für Jahrgänge 1962 und 1964 nach aktuellem Rentenrecht

Rente mit 63: Das gilt jetzt für Jahrgänge 1962 und 1964 nach aktuellem Rentenrecht

Für die Jahrgänge 1962 und 1964 bedeutet die „Rente mit 63“ im Jahr 2027 etwas völlig Unterschiedliches. Viele 1962 Geborene können dann nach 45 anrechenbaren Versicherungsjahren erstmals ohne Abschlag in Altersrente gehen.

Abschlagsfrei in Rente: So funktioniert es für den Jahrgang 1963

Angehörige des Jahrgangs 1964 erreichen 2027 dagegen erst die Altersgrenze von 63 Jahren und können diesen frühen Start nach 35 Versicherungsjahren nur mit einem dauerhaften Abschlag wählen.

Diese Angaben entsprechen dem am 1. August 2026 geltenden Recht. Die Alterssicherungskommission hat zwar tiefgreifende Änderungen empfohlen, doch diese Vorschläge sind noch keine verbindlichen Rentenregeln. Wer für 2027 plant, sollte deshalb zwischen heutiger Rechtslage und möglicher Reform unterscheiden.

Die „Rente mit 63“ bezeichnet zwei verschiedene Altersrenten

Eine eigenständige Rentenart mit der amtlichen Bezeichnung „Rente mit 63“ gibt es nicht. Gemeint ist entweder die Altersrente für langjährig Versicherte nach mindestens 35 Versicherungsjahren oder die Altersrente für besonders langjährig Versicherte nach mindestens 45 anrechenbaren Jahren.

Die Altersrente nach 35 Jahren kann nach aktuellem Recht ab 63 bezogen werden, wenn der jeweilige Jahrgang diese Altersgrenze erreicht hat. Für jeden Monat vor der persönlichen Regelaltersgrenze werden 0,3 Prozent abgezogen, und dieser Abschlag bleibt grundsätzlich lebenslang bestehen.

Die Altersrente nach 45 Jahren wird ohne Abschlag gezahlt, beginnt bei den Jahrgängen 1962 und 1964 aber nicht mehr mit 63. Für 1962 Geborene liegt die Altersgrenze bei 64 Jahren und acht Monaten, für den Jahrgang 1964 bei 65 Jahren. Diese Rentenart lässt sich auch gegen einen Abschlag nicht weiter vorziehen.

Diese Altersgrenzen gelten für die Jahrgänge 1962 und 1964

Jahrgang und Rentenweg Erforderliche Zeit Frühestes Alter Abschlag beim frühesten Start Bedeutung für 2027
1962, Altersrente für langjährig Versicherte 35 Jahre 63 Jahre höchstens 13,2 Prozent Anspruch besteht bereits; bei einem späteren Start fällt der Abschlag geringer aus
1962, Altersrente für besonders langjährig Versicherte 45 anrechenbare Jahre 64 Jahre und 8 Monate kein Abschlag für viele Angehörige dieses Jahrgangs beginnt die Rente im Jahr 2027
1964, Altersrente für langjährig Versicherte 35 Jahre 63 Jahre höchstens 14,4 Prozent dieser Jahrgang erreicht 2027 erstmals das Alter von 63 Jahren
1964, Altersrente für besonders langjährig Versicherte 45 anrechenbare Jahre 65 Jahre kein Abschlag im Jahr 2027 noch nicht möglich; der Beginn folgt je nach Geburtstag 2029 oder Anfang 2030

Jahrgang 1962: Für viele wird 2027 die abschlagsfreie Rente möglich

Wer 1962 geboren wurde, erreicht die Altersgrenze für die abschlagsfreie Altersrente nach 45 Jahren mit 64 Jahren und acht Monaten. Bei einer Geburt zwischen April und Dezember 1962 kann der Rentenbeginn nach der üblichen Monatsregel im Laufe des Jahres 2027 liegen. Wer am ersten Tag eines Monats geboren wurde, kann den Anspruch unter Umständen einen Monat früher erfüllen.

Rente mit 63 ab 2027: Das gilt für Jahrgänge 1962 und 1964 nach aktuellem  Recht rentenbescheid24.de

Eine am 15. Juli 1962 geborene Versicherte erreicht die geforderte Altersgrenze im März 2027. Liegen zu diesem Zeitpunkt 45 anrechenbare Jahre vor, kann ihre abschlagsfreie Rente grundsätzlich am 1. April 2027 beginnen. Weitere Einzelheiten für diesen Geburtsjahrgang erläutert der Beitrag „Rente ohne Abzüge: Wann 1962-Geborene starten können“.

Mit nur 35 Versicherungsjahren war ein Rentenstart bereits ab dem 63. Geburtstag möglich. Die Regelaltersgrenze liegt für den Jahrgang 1962 bei 66 Jahren und acht Monaten, weshalb ein Beginn genau mit 63 zu einer Kürzung um 13,2 Prozent führt. Wer erst 2027 startet, zahlt nicht automatisch den Höchstsatz, denn jeder später gewählte Monat senkt den Abschlag um 0,3 Prozentpunkte.

Die abschlagsfreie Variante nach 45 Jahren beginnt erst, wenn sowohl das vorgeschriebene Alter als auch die Wartezeit erfüllt sind. Fehlen zum gewünschten Termin noch einzelne Monate, verschiebt sich der Beginn entsprechend. Der 64. Geburtstag allein reicht ebenso wenig wie die bloße Aussicht, die 45 Jahre kurz nach Rentenbeginn zu erreichen.

Jahrgang 1964: Mit 63 geht es 2027 nur mit Abschlag

Der Jahrgang 1964 erreicht im Verlauf des Jahres 2027 das Alter von 63 Jahren. Wer mindestens 35 Versicherungsjahre nachweist, kann dann die vorgezogene Altersrente für langjährig Versicherte beantragen. Bei einer Geburt spät im Dezember kann der tatsächliche Rentenbeginn wegen der Monatsregel allerdings erst im Januar 2028 liegen.

So viel mehr Rente sollen die Rentenreformen bringen

Für 1964 Geborene beträgt die Regelaltersgrenze 67 Jahre. Zwischen dem 63. und dem 67. Geburtstag liegen 48 Monate, sodass der Abschlag beim frühestmöglichen Beginn 48 mal 0,3 Prozent und damit 14,4 Prozent beträgt. Eine ausführliche Einordnung bietet auch der Beitrag „Jahrgang 1964: Früher in Rente gehen – mit und ohne Abschlag“.

Bei einer ungekürzten Bruttorente von 1.800 Euro vermindert ein Abschlag von 14,4 Prozent den Monatsbetrag rechnerisch um 259,20 Euro. Es verbleiben 1.540,80 Euro brutto, von denen noch Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie gegebenenfalls Einkommensteuer abgehen. Zusätzlich fehlen bei einem frühen Ausscheiden häufig weitere Beitragsmonate, weshalb der Abstand zur späteren Rente größer sein kann als der reine Abschlag.

Auch 45 Versicherungsjahre eröffnen dem Jahrgang 1964 im Jahr 2027 keinen abschlagsfreien Rentenzugang. Nach der derzeitigen Rechtslage kann diese Gruppe erst mit 65 Jahren ohne Abzug in Altersrente gehen. Je nach Geburtstag beginnt die Zahlung im Jahr 2029 oder bei spät im Dezember Geborenen erst Anfang 2030.

Welche Zeiten bei den erforderlichen 35 Jahren berücksichtigt werden

Für die Wartezeit von 35 Jahren werden viele rentenrechtliche Zeiten zusammengerechnet. Dazu gehören Beiträge aus Beschäftigung oder versicherter Selbstständigkeit, freiwillige Beiträge, Kindererziehungszeiten, nicht erwerbsmäßige Pflege und bestimmte Monate mit Krankengeld, Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld.

Rente mit 63 wird strenger: Wer jetzt noch abschlagsfrei gehen kann

Auch Anrechnungszeiten wegen Krankheit, Schwangerschaft, Arbeitslosigkeit, Schule oder Studium können berücksichtigt werden. Hinzukommen unter den gesetzlichen Voraussetzungen Monate aus einem Versorgungsausgleich, einem Rentensplitting und versicherungspflichtigen Minijobs. Ob alle Zeiten gespeichert sind, ergibt sich aus dem Versicherungsverlauf und der ausführlichen Rentenauskunft.

Bei 45 Jahren gelten deutlich strengere Vorgaben

Für die Wartezeit von 45 Jahren zählen vor allem Pflichtbeiträge aus Beschäftigung oder versicherter Selbstständigkeit, Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten, nicht erwerbsmäßige Pflege sowie Wehr- und Zivildienst. Bestimmte Zeiten mit Krankengeld, Übergangsgeld oder Arbeitslosengeld können ebenfalls einbezogen werden.

Freiwillige Beiträge werden grundsätzlich nur berücksichtigt, wenn mindestens 18 Jahre mit Pflichtbeiträgen aus Beschäftigung oder selbstständiger Tätigkeit vorhanden sind.

„Rente mit 63 sorgt für Verwirrung“ – Renten-Experte klärt auf

Reine Schul- und Studienzeiten, Monate aus einem Versorgungsausgleich sowie Zeiten mit Arbeitslosenhilfe oder Arbeitslosengeld II werden für diese Wartezeit nicht angerechnet. Auch der Bezug von Bürgergeld oder Grundsicherungsgeld schafft regelmäßig keine entsprechenden Pflichtbeitragsmonate in der Rentenversicherung.

Besondere Vorsicht ist bei Arbeitslosengeld in den letzten zwei Jahren vor dem geplanten Beginn geboten. Solche Monate zählen in diesem Zeitraum grundsätzlich nur, wenn die Leistung auf einer Insolvenz oder vollständigen Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers beruht. Wie Betroffene fehlende Monate vermeiden können, zeigt der Beitrag „Abschlagsfreie Rente trotz Jobverlust: So retten Sie 45 Jahre“.

Ein früher Rentenbescheid kann den späteren Wechsel verhindern

Wer zunächst eine gekürzte Altersrente nach 35 Versicherungsjahren bewilligt bekommt, kann später grundsätzlich nicht einfach in die abschlagsfreie Altersrente nach 45 Jahren wechseln. Das geltende Rentenrecht schließt nach bindender Bewilligung einer Altersrente den Wechsel in eine andere Altersrente im Regelfall aus.

Der Abschlag verschwindet deshalb auch nicht beim Erreichen der höheren Altersgrenze.

Für 1962 Geborene kann diese Entscheidung besonders teuer werden. Wer kurz vor 64 Jahren und acht Monaten steht und die 45 Jahre bald erfüllt, sollte die gekürzte Rente nicht allein aus Zeitdruck beantragen. Eine individuelle Rentenauskunft und eine schriftliche Berechnung beider Starttermine schaffen eine belastbare Entscheidungsgrundlage.

Abschläge lassen sich durch Sonderzahlungen ausgleichen

Ab dem 50. Lebensjahr können Versicherte zusätzliche Beiträge zahlen, um die Kürzung einer geplanten vorzeitigen Altersrente ganz oder teilweise auszugleichen. Zuvor berechnet die Deutsche Rentenversicherung auf Antrag, welcher Betrag für den gewünschten Ausgleich erforderlich wäre. Die Zahlung kann in einem Betrag oder verteilt erfolgen.

Solche Zahlungen ersetzen jedoch keine fehlenden Versicherungsjahre. Wer die Wartezeit von 35 Jahren nicht erfüllt, erwirbt durch eine hohe Ausgleichszahlung allein keinen Anspruch auf diese Rentenart. Hinweise zu Nutzen und Grenzen enthält der Beitrag „Vorzeitig in Rente: So sparen Sie die Abschläge“.

Weiterarbeiten neben der vorgezogenen Altersrente ist erlaubt

Für vorgezogene Altersrenten besteht seit 2023 keine Hinzuverdienstgrenze mehr. Versicherte können deshalb neben der Rente weiterarbeiten, ohne dass die Altersrente allein wegen der Höhe des Arbeitsentgelts gekürzt wird. Steuern und Sozialversicherungsbeiträge sind davon getrennt zu betrachten.

Ende der Frührente: Diese Jahrgänge können definitiv noch die Rente mit 63  beanspruchen

Vor Erreichen der Regelaltersgrenze bleiben Beschäftigte grundsätzlich rentenversicherungspflichtig und erwerben durch ihre Beiträge weitere Rentenansprüche. Die späteren Zuschläge gleichen einen bereits festgesetzten Abschlag jedoch nicht automatisch aus. Auch eine Kombination aus Teilrente und Beschäftigung sollte wegen möglicher Folgen für Krankengeld und andere Ansprüche vorher geprüft werden.

Die Rentenreform kann die Planung für 2027 noch verändern

Die Alterssicherungskommission hat im Juni 2026 empfohlen, die abschlagsfreie Altersrente nach 45 Jahren abzuschaffen und das Mindestalter für die vorgezogene Altersrente nach 35 Jahren von 63 auf 64 anzuheben. Die Bundesregierung will die Empfehlungen zügig umsetzen und strebt einen Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens bis Ende 2026 an. Eine Übersicht zur Debatte bietet der Beitrag „Aus Rente mit 63 wird die Rente mit 64“.

Am 1. August 2026 sind diese Vorschläge noch kein geltendes Gesetz. Ebenso steht noch nicht verbindlich fest, ab welchem Stichtag neue Regeln greifen und welche Übergangsbestimmungen die rentennahen Jahrgänge schützen würden. Aussagen, der Jahrgang 1964 müsse 2027 bereits zwingend bis 64 warten, wären daher nach heutigem Stand verfrüht.

Wer seinen Ruhestand für 2027 vorbereitet, sollte den Versicherungsverlauf jetzt klären, aber die Gesetzgebung bis zum tatsächlichen Rentenantrag weiter verfolgen. Die Deutsche Rentenversicherung empfiehlt, den Antrag etwa drei Monate vor dem gewünschten Beginn zu stellen. Eine Rente wird nicht automatisch ausgezahlt.

Praxisbeispiel: Zwei Versicherte planen für 2027

Sabine wurde am 15. Juli 1962 geboren und hat 45 anrechenbare Versicherungsjahre. Nach dem am 1. August 2026 geltenden Recht erreicht sie im März 2027 das Alter von 64 Jahren und acht Monaten und kann ab 1. April 2027 ohne Abschlag in Rente gehen. Würde sie stattdessen eine bereits mögliche gekürzte Altersrente wählen, bliebe die Kürzung grundsätzlich dauerhaft.

Thomas wurde am 15. Juli 1964 geboren, hat 38 Versicherungsjahre und möchte sofort nach seinem 63. Geburtstag aufhören. Seine vorgezogene Altersrente kann nach aktuellem Recht am 1. August 2027 beginnen; wegen des Starts vier Jahre vor der Regelaltersgrenze beträgt der Abschlag 14,4 Prozent. Für ihn ist besonders wichtig, die endgültige Gesetzeslage kurz vor dem Antrag erneut prüfen zu lassen.

Häufige Fragen zur Rente mit 63 ab 2027

Kann der Jahrgang 1962 im Jahr 2027 ohne Abschläge in Rente gehen?

Ja, wenn 45 anrechenbare Versicherungsjahre vorliegen und das Alter von 64 Jahren und acht Monaten erreicht ist. Abhängig vom Geburtstag kann der Beginn für viele 1962 Geborene im Jahr 2027 liegen.

Kann der Jahrgang 1964 im Jahr 2027 mit 63 in Rente gehen?

Nach dem am 1. August 2026 geltenden Recht ist das mit mindestens 35 Versicherungsjahren möglich. Bei einem Beginn genau mit 63 beträgt der dauerhafte Abschlag 14,4 Prozent.

Reichen 45 Versicherungsjahre für eine abschlagsfreie Rente mit 63?

Nein. Der Jahrgang 1962 muss zusätzlich 64 Jahre und acht Monate alt sein, während der Jahrgang 1964 die abschlagsfreie Altersgrenze erst mit 65 erreicht.

Fällt der Abschlag mit 67 Jahren wieder weg?

Nein. Die Kürzung einer vorzeitig begonnenen Altersrente bleibt grundsätzlich während des gesamten Rentenbezugs bestehen und endet nicht an der Regelaltersgrenze.

Zählen Arbeitslosigkeit, Schule und Studium zu den 45 Jahren?

Reine Schul- und Studienzeiten zählen nicht zur 45-jährigen Wartezeit. Beim Arbeitslosengeld gelten besondere Vorgaben, vor allem in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn; für die 35-jährige Wartezeit werden dagegen deutlich mehr Anrechnungszeiten berücksichtigt.

Ist die Abschaffung der Rente nach 45 Jahren bereits beschlossen?

Nein, am 1. August 2026 handelt es sich um eine Empfehlung der Alterssicherungskommission und ein angekündigtes Reformvorhaben. Erst ein verabschiedetes und verkündetes Gesetz würde die hier dargestellten Altersgrenzen verändern.